Kurz gesagt: Zahlt eine fondsgebundene Rentenversicherung am Ende Kapital aus, und der Vertrag lief mindestens 12 Jahre und die Auszahlung erfolgt nach dem 62. Geburtstag, dann wird nur die Hälfte des Gewinns mit deinem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert. Das ist das Halbeinkünfteverfahren — wegen der beiden Bedingungen oft „12/62-Regel” genannt.

Was heißt „12/62” genau?

Zwei Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein:

  • 12 Jahre: Der Vertrag muss mindestens zwölf Jahre bestanden haben.
  • 62 Jahre: Die Kapitalauszahlung erfolgt frühestens, wenn die versicherte Person das 62. Lebensjahr vollendet hat.

Sind beide erfüllt und du lässt dir das Kapital auf einmal auszahlen (Lump-Sum), wird nur die Hälfte des Ertrags mit deinem persönlichen Steuersatz belastet — zusätzlich greift die Teilfreistellung für den Aktienanteil.

Und wenn die Bedingungen nicht erfüllt sind?

Wird der Vertrag früher aufgelöst (weniger als 12 Jahre) oder das Kapital vor dem 62. Geburtstag entnommen, entfällt der halbe Steuersatz. Dann wird der komplette Ertrag mit der Abgeltungsteuer (25 % plus Soli, ggf. Kirchensteuer) besteuert — ähnlich wie beim ETF-Depot, aber ohne dessen Kostenvorteile.

Was ist mit einer lebenslangen Rente statt Kapitalauszahlung?

Entscheidest du dich statt der Einmalauszahlung für die lebenslange Rente, wird nicht der Ertrag versteuert, sondern nur der sogenannte Ertragsanteil — ein gesetzlich festgelegter Prozentsatz, der vom Alter bei Rentenbeginn abhängt (bei Rentenbeginn mit 67 liegt er z. B. bei 17 %). Nur dieser kleine Anteil der Rente wird dann mit dem persönlichen Steuersatz belastet.

Warum ist das für den Vergleich mit dem ETF wichtig?

Der ETF-Sparplan hat in der Auszahlung keine vergleichbare Steuervergünstigung: Gewinne werden voll mit der Abgeltungsteuer belastet. Die Fondspolice kann durch die 12/62-Regel (halber Satz) oder die Ertragsanteilsbesteuerung (bei Verrentung) nach Steuern vorne liegen — der ETF punktet dafür mit niedrigeren Kosten und voller Flexibilität. Welcher Effekt überwiegt, ist eine reine Rechenfrage des Einzelfalls, keine Grundsatzentscheidung.

Verwandt: Vorabpauschale und Teilfreistellung.

Dieser Beitrag erklärt allgemeine Grundlagen und ist keine Steuer- oder Anlageberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze und die Unterlagen deines Anbieters.